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Umwelt, Ökologie

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Der Aus- und Neubau von Wasserstraßen bedarf gemäß Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) der Planfeststellung. Das Planfeststellungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung aller in ihren Belangen Betroffenen.

Nach den ersten technischen Vorplanungen wird eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstellt. Diese Studie erfasst und bewertet die Auswirkungen auf sämtliche Umweltaspekte. Im Ergebnis wird die ökologisch verträglichste Variante vorgeschlagen. Sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete von dem Projekt betroffen, ist die Verträglichkeit des Vorhaben mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete zu prüfen.

Die technische Planung konkretisiert unter Berücksichtigung der Umweltbelange, der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit das Vorhaben. Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu unterlassen. Unvermeidbare Eingriffe in werden entsprechend den Naturschutzgesetzen ausgeglichen. Ausgleichsmaßnahme bedeutet dabei eine gleichartige und räumlich nahe Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, kann der Eingriff durch Ersatzmaßnahmen, in anderer Weise oder auch in größerer Entfernung vom Eingriffsort kompensiert werden. Diese werden in der Regel in einem LPB dargestellt.

In einem Erörterungstermin werden Einwendungen und Stellungnahmen von betroffenen Privaten und Behörden verhandelt. Im Anschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über Einwendungen.

Nach Herstellung des Einvernehmens in wasserwirtschaftlicher und landeskultureller Hinsicht mit der zuständigen Landesbehörde wird der Planfeststellungsbeschluss erlassen. Erst danach kann mit der Baumaßnahme begonnen werden.