Navigation und Service

Stichkanal Hildesheim - südlicher Abschnitt

Ausbau des Stichkanals Hildesheim von SKH-km 13,500 bis SKH-km 14,401 und Verlegung der Bundesstraße 6 mit Neubau der Brücke 395 und Abriss der Brücken 394, 395 und 396

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, vertreten durch das Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals in Hannover, beabsichtigt den Ausbau des Stichkanals Hildesheim von SKH-km 13,500 bis SKH-km 14,401, den Neubau der Brücke 395 und die Verlegung der Bundesstraße 6 zwischen Hildesheim und Hasede.

Die Brücken 395/396 stellen mit einer Durchfahrtshöhe von nur 4,32 m (Konstruktionsunterkante 77,32 m ü. NN) im Ist-Zustand den limitierenden Faktor für den Stichkanal Hildesheim dar. Für den Ausbauzustand wird eine Konstruktionsunterkante in Höhe von 78,85 m ü. NN benötigt. Parallel zum Ausbau des Stichkanals im südlichen Abschnitt erfolgen durch den Planungsverbund Giesen – Hildesheim sowie die Stadt Hildesheim zukunftsweisende, vorbereitende Planungen für Gewerbegebiete sowie die infrastrukturelle Erschließung am nördlichen Stadtrand Hildesheim im direkten Umfeld des Stichkanals. Erste konkrete Maßnahme soll der Bau einer neuen kanalbezogenen Umschlagsanlage des kombinierten Verkehrs (KV-Anlage) sein.

Infolge des Vorhabens werden Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG in Natur und Landschaft ausgelöst. Der Vorhabenträger ist gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot). Darüber hinaus ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Für die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes werden verschiedene Kompensationsmaßnahmen verwirklicht. Auf den Kompensationsflächen sind die folgenden Maßnahmentypen vorgesehen:

(CEF = Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme/Artenschutzmaßnahme, A = Ausgleichsmaßnahme, E = Ersatzmaßnahme)

  • CEF 1 - Errichtung eines Ersatzquartiers für die Wochenstubengesellschaft eines Großen Mausohres
  • CEF 2 - Schaffung von zusätzlichen Fledermausquartieren
  • CEF 3 - Anlage von Ackersäumen bzw. Gras- und Staudenfluren
  • CEF 4 - Anpflanzung von Gehölzbeständen mit dichter Strauchschicht
  • CEF 5 - Aufhängen einer künstlichen Nisthilfe für den Grauschnäpper
  • A 1 - Entsiegelung von asphaltierten und befestigten Flächen
  • A 2 - Entwicklung von Strauch-Baumhecken (HFM) durch Gehölzanpflanzungen und natürliche Vegetationsentwicklung
  • A 3 - Anpflanzung einer Baumreihe (HBA)
  • A 4 - Landschaftsrasenansaat, Entwicklung von halbruderalen Gras- und Staudenfluren (UH)
  • A 5 - Landschaftsrasenansaat und Initialpflanzung von Röhricht zur Entwicklung von halbruderalen Gras- und Staudenflure (UH), Röhrichten (NRS) und sonstiger Sumpfvegetation (NSR)
  • E 1 - Vorgezogene Aufforstung, Entwicklung von Eichen- und Hainbuchen-Mischwald (WC)
  • E 2 - Vorgezogene Aufforstung, Entwicklung von Eichen- und Hainbuchen-Mischwald (WC)
  • E 3 - Anlage eines Gewässerrandstreifens mit der Entwicklung einer halbruderalen Gras- und Staudenflur feuchter Standorte oder einer feuchten Hochstaudenflur und Pflanzung von Einzelbäumen

Lageplan Stichkanal Hildesheim Lageplan Stichkanal Hildesheim Lageplan Stichkanal Hildesheim