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Schleuse Marbach

Verlängerung der Schleuse Marbach (Neckar-km 157,628)

Die Schleuse Marbach liegt nördlich von Stuttgart bei Neckar-km 157,628 am unteren Ende eines Seitenkanals und wurde 1955 fertiggestellt. Sie ist als Doppelkammerschleuse ausgebildet und bei einer Kammerlänge von 110 m und -breite von 12 m für den Verkehr von Schiffen bis 105 m Länge freigegeben.

Zukünftig soll der Neckar für 135 m lange Schiffseinheiten nutzbar sein. Dazu ist neben dem Streckenausbau ebenfalls eine Anpassung der Schleusen erforderlich. Für die Schleuse Marbach bedeutet dies, dass eine Schleusenkammer aufgrund ihres Zustandes instand zu setzen und zu verlängern ist.

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Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Schleusenverlängerung geht als wesentliche Umgestaltung der Bundeswasserstraße Neckar über das Maß einer reinen Unterhaltungsmaßnahme hinaus und stellt somit einen Ausbau gemäß § 12 WaStrG (Bundeswasserstraßengesetz) dar. Der Ausbau einer Bundeswasserstraße bedarf gemäß § 14 Abs. 1 WaStrG einer Planfeststellung.

Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt sich um die Änderung eines Vorhabens (Bau einer Schleuse), für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Notwendig wäre die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 14.2.2 UVPG, soweit der Träger des Vorhabens nach § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 UVPG keine freiwillige UVP beantragt.

Nach § 15 UVPG soll der Träger des Vorhabens durch die zuständigen Behörden entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der nach § 16 UVPG beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens unterrichtet werden. Neben den geeigneten Angaben zum Vorhaben werden Angaben über den seitens des Vorhabenträgers geplanten Untersuchungsrahmen vorgelegt (Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung).

Im Rahmen der Planfeststellung sind folgende wesentliche umweltrechtliche Planungsvorgaben abzuarbeiten:

  • soweit erforderlich, ist im Zuge des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und ein Umweltbericht nach § 16 Abs. 1 UVPG 2017 zu erstellen
  • das Vorhaben ist voraussichtlich mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich werden (§§ 14 - 17 BNatSchG). Entsprechend § 17 Abs. 4 BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) ist den Antragsunterlagen ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) beizufügen
  • die Anforderungen des speziellen Artenschutzes nach §§ 44 und 45 BNatSchG sind zu berücksichtigen
  • soweit erforderlich, ist im Zuge des Planfeststellungsverfahrens ein WRRL-Fachgutachten zu erstellen (Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie).

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