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Planfeststellung

Die WSV führt Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen durch, wie zum Beispiel die Verbreiterung oder Vertiefung eines Kanalprofils, den Bau eines Schiffshebewerkes oder die Zuschüttung eines Schleusenkanals. Solche Maßnahmen stellen einen Ausbau, einen Neubau oder eine Beseitigung von Bundeswasserstraßen da und bedürfen einer vorherigen verwaltungsrechtlichen Zulassungsentscheidung: Planfeststellung. Das dazu erforderliche und nachfolgend vorgestellte Planfeststellungsverfahren wird von der GDWS als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde durchgeführt:

Das Planfeststellungsverfahren

Aktuelle Planfeststellungsverfahren

Die GDWS (Planfeststellungsbehörde) veröffentlicht an dieser Stelle Informationen zu aktuellen Planfeststellungs- und Planänderungsverfahren in der WSV.

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen berühren die Interessen einer Vielzahl von Personen, Behörden, Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, Sport- und Freizeitverbänden, Leitungsbetreibern, Wasser- und Bodenverbänden usw.

Aus diesem Grunde wirkt die Planfeststellungsbehörde auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hin.

Anhörungsverfahren

Das eigentliche Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Plans zum Vorhaben und dem Antrag auf Feststellung dieses Plans durch den Träger des Vorhabens (TdV) bei der Planfeststellungsbehörde. Das Verfahren beinhaltet eine formale und umfassende Beteiligung und Anhörung öffentlicher und privater Belange, auch um die tatsächlichen Betroffenheiten durch das beabsichtigte Vorhaben des TdV zu ergründen.

Insoweit schließt die Anhörung ebenso eine Erörterung des Vorhabens und aller im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen mit ein.

Planfeststellungsbeschluss

Das Planfeststellungsverfahren ist auf den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Nach der Erfassung und Abwägung der in der Anhörung gesammelten Belange und Interessen der Beteiligten wird im Planfeststellungsbeschluss darüber entschieden, ob und wie das beabsichtigte Vorhaben letztendlich verwirklicht werden darf und insbesondere wie die vorgenannten Interessen und Belange dabei zu berücksichtigen sind.

Der Planfeststellungsbeschluss wird im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde erlassen, soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft berührt.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss werden die öffentlich-rechtlichen Grundlagen für die Realisierung des Vorhabens geschaffen. Der TdV darf – soweit entsprechend entschieden wurde – die Anlage errichten; betroffene Dritte müssen die Errichtung und die von der Anlage ausgehenden Belästigungen dulden. Der das Planfeststellungsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen (Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, Zustimmung der Naturschutzbehörde usw.) und regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem TdV und den durch das Vorhaben des TdV und dessen Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung – inkl. ggf. enteignungsrechtlicher Vorwirkung.

Auf dem Bild ist ein Planfeststellungsbeschluss dargestellt Deckblatt vom Planfeststellungsbeschluss Schleuse Wedtlenstedt (Copyright WSV)

Gesetzliche Grundlagen der Planfeststellung

Die konkreten gesetzlichen Regelungen zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens im Bereich der Bundeswasserstraßen finden sich in den §§ 14 bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Aufgrund der inhaltlichen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind alle Regelungen des EU-Rechts, des Bundes und der Länder zu beachten, z.B. die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze.

Verfahrensdauer

Wie lange ein Planfeststellungsverfahren dauert, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine wesentliche Rolle spielen Art und Umfang des Vorhabens, die Qualität der Planunterlagen, Anzahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen sowie gesetzliche Verfahrensvorschriften. Bei größeren Vorhaben gibt es zudem auch oft Planänderungen während des laufenden Verfahrens.

Die Planfeststellungsbehörde hat insofern nur sehr begrenzt Einfluss auf die Verfahrensdauer. In der Regel beträgt die Gesamtdauer eines Planfeststellungsverfahrens ein bis drei Jahre.

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens nach Bundeswasserstraßenrecht

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens nach Bundeswasserstraßenrecht

Umweltverträglichkeit

Die Planfeststellungsbehörde begleitet schon vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens die Prüfungen zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens und entscheidet im Planfeststellungsbeschuss darüber.